Please activate JavaScript!
Please install Adobe Flash Player, click here for download

BF1510_Teaser

48 BEAUTY FORUM | 10/2015 www.beauty-forum.com beauty KOMMT AUF DEN TERMIN AN…! Neukunden haben mich bisher noch nie gefragt ob sie ihren Hund mitbringen können. Wenn es nicht anders geht (z.B. es ist im Sommer zu warm oder im Winter zu kalt im Auto), dürfte eine Kundin schon ihren Hund mit in mein Institut bringen – in den Vorraum. Allerdings bekommt sie dann einen Termin vor der Mittagspause oder den letzten Termin des Tages. Und der Hund sollte in seiner Tasche bzw. auf seiner Decke ruhig liegen bleiben. Ich bin selber Hundebesitzerin – meine eigenen Hunde dürfen jedoch nicht mit ins Institut. Übrigens bin ich überzeugt, dass in meinen Schützlingen mehr Ehrlichkeit und Herz steckt als hinter der schönen Fassade vieler Menschen;-) Elke Pahrmann, Reviderm skinmedics in Düren BEIM ARZT GEHT´S JA AUCH NICHT…! Tiere im Kosmetikinstitut? Das geht gar nicht! Keine Tiere ! Ich habe zum Glück einen Garten, dort haben schon Hunde warten müssen. Als Herrchen sollte man m.E. erst einmal fragen, ob man sein Tier mitbringen darf. Zum Arzt kann man schließlich auch nicht sein Haustier mitbringen. Ich war mal in einem Studio in dem Hunde von der Besitzerin waren – das war ziemlich doof für mich, denn ich bin hochgradig allergisch gegen Tierhaar! Yvonne Chandler, YC Cosmetics in Geisenheim Foto:xxxxxxxxxxxx So sieht´s rechtlich aus! „Gemäß § 36 Abs. 2 IfSG (Infektions- schutzgesetz) sind kosmetische Betrie- be verpflichtet, durch geeignete Hygie- nemaßnahmen Kunden, Personal und den Betreiber vor Infektionskrankhei- ten zu schützen. Diese Verpflichtungen können durch die Gesundheitsämter überwacht werden. Regional können weitere Regelungen hinzukommen, die Sie bei den zuständigen Gesundheitsämtern er- fahren können. Diese und die Berufsgenossenschaft empfehlen für die Branche sog. Rahmenhygieneplä- ne. Nach den Erläuterun- gen hierzu, darf sich kein Tier im Behandlungsbe- reich aufhalten. Ein Hund im Wartebe- reich wäre möglich, soweit die Hygiene im räumlich getrennten Behandlungs- bereich sichergestellt ist und dies bei den Hygienemaßnahmen berücksich- tigt wird. Sie sollten hierbei bedenken, dass Sie bei einem Verstoß gegen die Hygieneanforderungen für eventuelle Schäden bei Kunden/Mitarbeitern haf- ten könnten.“ Malte Volker, Rechtsanwalt

Seitenübersicht