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MyBeauty1601_Teaser

29MY BEAUTY BUSINESS Foto:Uni_MorganStudio/Shutterstock.com Foto:SilviaGürtler/www.baehr-guertler.de MY BUSINESS nkt ga- mtli- ben htig zu- um- ann man sagen, dass die bisher schon gel- tenden Regelungen für Aufzeichnun- gen und Daten in diesem Zusammen- hang spezifiziert wurden – im Hin- blick auf die verstärkte Nutzung von elektronischer Datenverarbeitung. Zum Beispiel ist jetzt genau geregelt, welche Anforderungen die zum Ein- satz kommenden Datenverarbeitungs- verfahren – also elektronische Kassen und PC-Kassensysteme – erfüllen müssen. Hervorzuheben sind dabei insbesondere die Unveränderbarkeit und die Nachvollziehbarkeit. Grundsätzlich sind die neuen Rege- lungen ab 01.01.2015 anzuwenden. Das Schreiben sieht aber eine Ausnah- meregelung für elektronische Regist- rierkassen vor, die die geforderten Anforderungen nicht erfüllen. Solche Geräte dürfen noch bis 31.12.2016 ver- wendet werden. Die Ausnahme gilt jedoch nur für bereits vorhandene Anlagen. Bei Neuanschaffungen ist schon jetzt auf die Einhaltung der Vor- gaben zu achten. Registrierkassen mit einem oder zwei Drucklaufwerken, die zwar Bons für Kunden drucken können, bei denen aber eine Speicherung der Daten nicht möglich ist, erfüllen die Voraussetzun- gen nicht. Wer überprüft, ob die neuen Voraus- setzungen umgesetzt werden? Und wie geschieht das genau? In der Regel erfolgte die Überprüfung im Rahmen einer Betriebsprüfung oder einer sogenannten Umsatzsteu- ernachschau. Der Prüfer lässt sich die Unterlagen, zum Beispiel die Bedie- nungsanleitungen und Progammier- protokolle, zeigen und überprüft die- se. Die gespeicherten Daten müssen zur Verfügung gestellt werden und werden anschließend überprüft. Was passiert Betroffenen, die sich nicht daran halten und die neuen Vor- gaben nicht umsetzen? Werden Verstöße oder Mängel festge- stellt, kann der Prüfer schlimmsten- falls die gesamte Buchführung als nicht ordnungsgemäß verwerfen. Da- durch ist das Finanzamt berechtigt, Hinzuschätzungen beim Umsatz vor- zunehmen. Diese können bis zu 10 Prozent des erklärten Umsatzes betra- gen. Auf die hinzugeschätzten Beträge müssen dann Einkommen-, Umsatz- und gegebenenfalls Gewerbesteuer nachgezahlt werden. Die Nachzah- lungsbeträge werden verzinst. Bei be- sonders groben Verstößen kann auch ein Steuerstrafverfahren eingeleitet werden. Kleinere Verstöße können auch ganz ohne Konsequenz bleiben. Wie kann ich überprüfen, ob mein Kassensystem die nötigen Anforde- rungen erfüllt? Ich würde empfehlen, das bestehende Kassensystem am besten zusammen mit dem Steuerberater genau unter die Lupe zu nehmen. Außerdem sollte die Herstellerfirma kontaktiert und um eine Stellungnahme gebeten werden. Wie kann ich meine Kasse aufrüsten? An wen kann ich mich wenden? Darüber, ob und wie ein System auf- gerüstet werden kann oder nicht, kann nur der Hersteller Auskunft ge- ben. Ganz grundsätzlich stellt sich aller- dings die Frage, wie die Aufzeichnun- gen über die Bareinnahmen vorzu- nehmen sind und ob überhaupt ein Kassenbuch geführt werden muss. Eine Verpflichtung zur elektronischen Aufzeichnung, also die Nutzung einer elektronischen Kasse oder eines com- putergestützten Kassensystems, be- steht nicht. Gleichwohl sind diese in der Praxis häufig anzutreffen. Unter- nehmer wie Kosmetikinstitute und Nagelstudios, die Ihren Gewinn durch Einnahmen-Überschuss-Rechnung er- mitteln, müssen lediglich Betriebsein- nahmen und Ausgaben festhalten. Jedes Institut, jedes Studio ist anders. Daher sollte eine Überprüfung im Ein- zelfall ganz individuell erfolgen. Das Interview führte Isabel Jungmann AUF EINEN BLICK Das muss Ihr Kassensystem ab dem 1.1.2017 können: ¨ Unterlagen, die mithilfe einer Kasse erstellt worden sind, müssen für die Dauer der Aufbewahrungsfrist von 10 Jahren jederzeit verfügbar, unverzüglich lesbar und maschinell auswertbar sein (§ 147, Abs. 2 der Abgabenordnung). ¨ Die Daten müssen unveränderbar und vollständig aufbewahrt werden. Eine Zusammenfassung der Einzelbuchungen im täglichen oder monatlichen Z- Bericht ist unzulässig. Ebenso unzulässig ist das Vorhalten der Daten aus- schließlich in gedruckter Form nach den Tagesabschlüssen (Z-Streifen oder Journalstreifen). Die Kassen müssen den folgenden Grundsätzen entsprechen: ¨ Grundsätze ordnungsmäßiger DV-gestützter Buchführungssysteme (GoBS) ¨ Grundsätze zum Datenzugriff und zur Prüfbarkeit digitaler Unterlagen (GDPdU) Das gesamte Schreiben können Sie beim Bundesministerium der Finanzen unter dem Stichwort „Aufbewahrung digitaler Unterlagen bei Bargeschäften“ einsehen. www.bundesfinanzministerium.de Dipl. Betriebswirtin (FH) Silvia Gürtler ist Steuerberaterin und Fachberaterin für Interna- tionales Steuerrecht. www.baer-guertler.de 28_Kassensysteme.indd 29 13.01.16 11:32 28_Kassensysteme.indd 2913.01.1611:32

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